Hausordnung

Besser wohnen:
Ohne Regeln keine Ordnung.

In einem Wohnhaus oder einer Siedlung treffen viele verschiedene Menschen aufeinander. Und natürlich hat jede:r Bewohner:in auch seine bzw. ihre ganz eigenen Bedürfnisse. Damit es uns allen gut geht, gibt es die Hausordnung – gemeinsam statt einsam.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine exemplarische allgemein gültige Hausordnung handelt. Vor allem in jenen Häusern, die über spezielle Anlagen verfügen, ist diese oft mit spezifischen Punkten ergänzt. Die Hauseigenschaften haben darüber hinaus grundsätzlich das Recht, Hausordnungen individuell mittels Beschluss abzuändern.

Hausordnung

Diese Hausordnung soll mithelfen, das Zusammenleben aller Bewohner:innen so problemlos und angenehm wie möglich zu gestalten. Wie überall, wo Menschen zusammenleben, sind gegenseitige Rücksichtnahme und Verständnis, aber auch die Beachtung der jeweiligen Rechte und Pflichten die besten Voraussetzungen für ein reibungsloses Miteinander im Haus. Die Hausordnung ist daher auch ein Bestandteil des Mietvertrages bzw. des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages.

1. Benützungsregelungen

1. Benützungsregelungen

Terrassen, Loggien und Balkone sind sauber zu halten und im Winter von Schnee frei
zu machen.

Benützung der allgemeinen Teile
  • Im Interesse aller Bewohner:innen sind Stiegen, Gänge, Dachböden, Höfe und Grünanlagen
    sauber zu halten. Der/Die Verursacher:in (z.B. Mitbewohner:in, Besuch, Tierhalter:in) hat
    jede über die normale Benützung hinausgehende Verunreinigung selbst zu beseitigen.
  • Die Benützung der Spielgeräte erfolgt auf eigene Gefahr.
  • Die Anbringung von Firmenschildern und Reklametafeln sowie von Freiantennen ist nur
    mit schriftlicher Zustimmung der Hausverwaltung bzw. der Miteigentümerschaft gestattet.
    Der/Die Wohnungsinhaber:in hat für vollkommen sichere Befestigung derselben sowie von
    Blumenbehältern und dgl. zu sorgen. Bei ihrer Beseitigung ist der ursprüngliche Zustand
    wiederherzustellen.
Beschädigungen

Für Beschädigungen außerhalb der Wohnung, die nicht aus einer natürlichen Abnützung resultieren, insbesondere zerbrochene Fensterscheiben und sonstige Beschädigungen, haften die Verursacher:innen. Sollten diese jedoch nicht eruiert werden können, trifft dies die Bewohner:innen zur ungeteilten Hand.

2. Brandschutz, Müll und Abfälle

2. Brandschutz, Müll und Abfälle

Brandschutz
  • Treppen und Gänge, Dachböden, Zugänge zu Kellerabteilen usw. dürfen nicht mit Möbeln, Fahrrädern oder sonstigen Gegenständen – auch nicht kurzfristig – verstellt werden. Im Interesse des Brandschutzes dürfen leicht entzündliche Gegenstände nicht gelagert werden.
  • Heizöl, Benzin und Propangas dürfen nur den jeweils geltenden Vorschriften entsprechend gelagert werden.
  • Das Hantieren mit offenem Feuer und das Rauchen ist aus Gründen des Brandschutzes, aber auch der Rücksichtnahme auf nichtrauchende Personen, in allen allgemeinen Räumlichkeiten – also auch in den Aufzügen – verboten.
  • Das Abstellen von Benzinfahrzeugen (Mopeds, Motorräder) im Stiegenhaus oder im Keller ist aus feuerpolizeilichen Gründen strengstens untersagt.
Müll und Abfälle

Es gilt ein Lagerungsverbot für leicht entzündbare Gegenstände. Hausmüll und sonstige Abfälle gehören in die jeweils dafür vorgesehenen Behälter. Das Ablagern von Sperrmüll neben den Behältern ist nicht gestattet.

3. Reinigung

3. Reinigung

  • Das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen und dgl. ist nur auf den hierfür bestimmten Plätzen gestattet. Das Ausbeuteln von Kleidern, Fußabstreifern, Staubtüchern und Ähnlichem im Stiegenhaus, in den Gängen, aus den Fenstern und von Balkonen ist nicht gestattet. Selbstverständlich zu unterlassen sind das Ausgießen und Ausschütten von Flüssigkeiten, das Hinauswerfen von Gegenständen, Unrat, Abfällen und dgl. aus den Fenstern, von Balkonen und in den Stiegenhäusern.
  • Die Grünanlagen sind sauber zu halten.
  • Spielgeräte und Sandkisten sind schonend zu behandeln. Offensichtliche Schäden sind bei Kenntnis unverzüglich dem/der Hausbesorger:in oder der Hausverwaltung zu melden.
4. Ruhestörungen und Tierhaltung

4. Ruhestörungen und Tierhaltung

Ruhezeiten

Die Ruhezeit von 22.00 bis 06.00 Uhr ist strengstens einzuhalten.

Ruhestörungen
  • Aus Rücksicht auf die anderen Bewohner:innen ist sowohl im Haus wie auch in den angrenzenden Außenanlagen jeder unnötige Lärm zu vermeiden.
  • In der Wohnung sowie auch auf Allgemeinteilen (Stiegenhaus, Keller usw.) ist Lärm, der andere Bewohner:innen belästigt (Türen zuschlagen, Musizieren oder Radio- bzw. Fernsehempfang mit hoher Lautstärke, Verwendung ungedämpfter Maschinen usw.), zu vermeiden. Nach 22:00 Uhr ist jeglicher vermeidbarer Lärm zu unterlassen.
  • Ebenso elementar wie dieses Ruhebedürfnis erwachsener Hausbewohner:innen ist aber auch das Bedürfnis unserer Kinder nach Spiel und Bewegung. Spielplätze, Freiflächen und dergleichen, auf denen sie diese Bedürfnisse ausleben können, sind ein wichtiger Bestandteil ihrer Entwicklung. Die von Spielplätzen und anderen Freiflächen ausgehenden Geräusche sind daher weitgehend nicht als unnötiger Lärm anzusehen.
Tierhaltung/Taubenfütterung
  • Die Haltung von in Wohnungen allgemein üblichen Haustieren ist nur mit Genehmigung der Hausverwaltung bzw. der Miteigentümerschaft gestattet. Die Haltung gefährlicher Tiere (Schlangen, Spinnen usw.) ist generell verboten. Hunde sind in der Wohnhausanlage an der Leine mit Maulkorb zu führen. Durch Tiere verursachte Verunreinigungen und Schäden sind von dem/der Besitzer:in auf eigene Kosten zu beseitigen. Ergeben sich aus der Haltung eines Tieres begründete Beschwerden, sind die Ursachen von dem/der Tierhalter:in abzustellen. Geschieht das nicht, wird die Tierhaltung untersagt und das Tier ist von dem/der Tierhalter:in aus der Wohnung zu entfernen.
  • Das Füttern von Tieren in der Anlage, insbesondere von Tauben, ist aus Gründen der Hygiene und des Gesundheitsschutzes verboten.
5. Fahrzeuge

5. Fahrzeuge

Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den zugeordneten oder auf anderen dafür vorgesehenen Abstellplätzen abgestellt werden. Die Höfe und Gärten der Wohnhausanlage dürfen weder mit Kraftfahrzeugen noch mit sonstigen Fahrzeugen befahren werden.

6. Geltung der Hausordnung

6. Geltung der Hausordnung

Die Bestimmungen dieser Hausordnung gelten für alle Hausbewohner:innen. Die Wohnungsinhaber:innen sind auch für Übertretungen der Hausordnung verantwortlich und haftbar, die von Mitbewohner:innen oder in ihrem Mietobjekt verkehrenden Personen begangen werden.

Garagenordnung
Garagenordnung

Garagenordnung

Die nachstehenden Bestimmungen haben den Zweck jedem/jeder KFZ-Abstellplatzinhaber:in ein ungestörtes Benützen der Garage zu ermöglichen. Die Garagenordnung gilt als Bestandteil des Nutzungs- oder Mietvertrages und ist so wie dieser einzuhalten.

Die Garagenordnung ist für alle Eigentümer:innen und Mieter:innen sowie deren Angehörige und eventuell Besucher:innen verbindlich.

In der Garage gilt die jeweils ausgehängte, gültige Garagenordnung und sinngemäß die STVO und alle auf die Garage zutreffenden Vorschriften der Feuerpolizei.

  1. Sämtliche in der Garage angebrachten Verkehrszeichen, Lichtsignale, Hinweistafeln, Bodenmarkierungen, etc. sowie alle bestehenden behördlichen Vorschriften sind zu beachten.
  2. Das Parken außerhalb der nummerierten KFZ-Abstellplätze ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung muss mit einer Unterlassungsklage gerechnet werden.
  3. Abgestellte Fahrzeuge dürfen nicht über die Markierungen der KFZ-Abstellplätze hinausragen.
  4. In der Garage darf nur Schritttempo gefahren werden.
  5. Untersagt sind Insbesondere:
  • Rauchen, Verwendung von Feuer, offenes Licht
  • Abstellen und Lagerung von Gegenständen, insbesondere feuergefährliche Gegenstände und Flüssigkeiten
  • Tanken, Reparaturen, Ölwechsel, Waschen, Batterie laden, Kühlwasser ablassen
  • Längeres Laufenlassen und Probelauf des Motors sowie Hupen
  • Einstellung von nicht verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeugen (z.B. undichter
    Tank, Ölwanne oder Vergaser)
  • Einfahrt von Fahrzeugen mit Gasantrieb
  • Die Verwendung von Allgemeinflächen für Fahrzeuge, Motorräder, Fahrräder, Ersatzteile, Reifen, etc.
  1. Die Garage und ihre Einrichtungen sind schonend zu behandeln.
  2. Etwaige Beschädigungen der Garage sind umgehend der Verwaltung bekanntzugeben und gehen zu Lasten des Verursachers bzw. der Verursacherin, wenn diese:r jedoch nicht ermittelt werden kann, zu Lasten sämtlicher Eigentümer:innen bzw. Mieter:innen im Verhältnis der Anteile.
  1. Diese Garagenordnung kann, wenn erforderlich, jederzeit durch Anführen weiterer Bestimmungen ergänzt werden.